PV Anlage steuerfrei - was gilt es zu beachten?

Seit Beginn des Jahres 2024 sind PV-Anlagen-Besitzer in vielerlei Hinsicht von Steuern befreit. Dadurch wird nicht nur die Anschaffung von Solaranlagen für den Endverbraucher günstiger, sondern in der Folge auch der laufende Betrieb. Die steuerlichen Änderungen gelten jedoch nur bei kleineren PV-Anlagen und nicht bei großen Anlagen. Zusätzlich bietet die neue steuerliche Regelung auch Vorteile für PV-Anlagen, die schon seit längerem in Betrieb sind. Im nachfolgenden Beitrag ein kurzer Überblick darüber, wann und in welcher Hinsicht eine PV-Anlage steuerfrei ist.

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Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit die PV-Anlage steuerfrei ist?

Von Gesetzeswegen her wurden die Bedingungen für den Wegfall der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen genau geregelt. Hierbei wurden verschiedene Punkte genau beleuchtet und eine deutliche Vereinfachung wurde geschaffen.

Die wesentlichsten Faktoren für den Steuerwegfall bei PV-Anlagen sind:

  • eine Leistung der PV-Anlage bis zu 30 kWp
  • der Eigentümer des Gebäudes ist der Betreiber der PV Anlage und auch namentlich auf der Rechnung und bei der Installationsbescheinigung genannt
  • die Installation erfolgt auf dem Wohngebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe

Beim Kauf und der Installation der PV-Anlage im Jahr 2024 müssen die vorgenannten Bedingungen erfüllt werden, um keine Umsatzsteuer bezahlen zu müssen.

Der Wegfall der Photovoltaik Mehrwertsteuer

**Durch die seit Januar 2023 beschlossene Regelung entfällt beim Kauf die Umsatzsteuer für die PV-Anlage. **Dies gilt auch dann, wenn ein Stromspeicher zu dieser Anlage gekauft wird. Wenn eine bestehende PV-Anlage mit einem Stromspeicher erweitert wird, ist der Stromspeicher in seiner Anschaffung ebenfalls umsatzsteuerbefreit.

Grund hierfür ist die EU-Richtlinie, die im April 2022 erstellt wurde. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten der EU, die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer genannt, bei bestimmten Produkten aus politischer Sicht die Umsatzsteuer zu streichen.

Zu diesen Produkten zählen laut dieser Verordnung:

“Installation und Lieferung von Komponenten einer Photovoltaikanlage auf oder in den Bereich von Wohnungen, Privatwohnungen, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die der Allgemeinheit dienen”

Quelle: die EU-Richtlinie des Rates 2022/542, 5. April 2022

Diese Richtlinie gilt seit dem Jahr 2023 für die Anschaffung, Lieferung sowie die Installation aller Komponenten einer PV Anlage. Hierzu zählen ebenfalls die Erweiterung von bestehenden Photovoltaikanlagen und Nachrüstung mit einem Batteriespeicher.

Damit die Umsatzsteuer wegfällt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Installation der PV Anlage muss auf dem Wohngebäude oder einer Garage, Carport oder Schuppen in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses durchgeführt werden. (Dies gilt auch bei öffentlichen Gebäuden, die der Allgemeinheit dienen)
  • die Leistung der Photovoltaikanlage darf höchstens 30 kWp betragen
  • die Rechnung muss auf den Besitzer der PV Anlage ausgestellt sein

Sonderfälle für die PV Anlage Umsatzsteuer

Es gibt einige Sonderfälle hinsichtlich der Umsatzsteuer betreffend PV-Anlagen. Hierzu zählen Balkonkraftwerke, mobile Solarmodule und auch das Mieten von PV-Anlagen. Für Balkonkraftwerke gilt die Steuerbefreiung ebenfalls und auch mobile Module sind von der Steuer ausgenommen. Werden Anlagen hingegen gemietet, muss die Steuer entrichtet werden.

Balkonkraftwerke

Die Balkonkraftwerke sind ebenfalls durch die Umsatzsteuer für PV Anlagen befreit. Für diese gelten in der Regel die Regelungen und Förderungen ebenso wie für die großen Anlagen.

Mobile Solarmodule

Diese relativ klein gehaltenen mobilen Solarmodule sind beim Camping und unterwegs einsetzbar. Sie sind von der Steuer für PV Anlagen ausgenommen. Das bedeutet, hier muss für die Solarpaneele keine Steuer bezahlt werden!

PV Anlagen mieten

Wird eine PV-Anlage gemietet, ist die PV-Anlage Steuer zu bezahlen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerbefreiung auf gemietete Photovoltaikanlagen gezahlt werden muss. **Hier gilt es jedoch auf die im Vertrag befindlichen Details an! Bei einigen bestimmten Mietkauf- oder Leasingverträgen kommt die Null-Prozent-Mehrwertsteuer zum Einsatz. **Und zwar dann, wenn nach der vereinbarten Laufzeit die Photovoltaikanlage ins Eigentum übergeht.

Achtung: Bei diesen Verträgen wird nur der Anteil steuerlich berücksichtigt, der die Installation und Lieferung betrifft. Wird ein Service benötigt, ist dieses inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Für den Eigenverbrauch PV Anlage fällt keine Umsatzsteuer an

Mit dem neuen Gesetz wurde auch beschlossen, dass nicht nur beim Kauf die Umsatzsteuer wegfällt, sondern auch beim Eigenverbrauch. Das bedeutet, dass der selbst erzeugte Strom nicht mehr versteuert werden muss.

Dies wurde durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geklärt. Hier wurde festgestellt, dass **im Falle des Kaufes nicht nur die PV-Anlage steuerfrei ist, sondern ebenfalls keine Steuer für den Eigenbedarf entsteht. **

Die Folgen der Befreiung von der Steuer

Werden alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zur Umsatzsteuer erfüllt, dann ist im Jahr 2024 auch keine Einkommensteuer für die PV-Anlage zu bezahlen. **Daraus folgt, dass die Photovoltaikanlage ohne steuerliche Forderungen durch das Finanzamt betrieben werden kann. **

**In einigen bestimmten Ausnahmen besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig ist. **Zum Beispiel dann, wenn die PV Anlage vor dem Jahr 2023 installiert wurde. Des Weiteren, wenn die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfüllt werden. In diesen Fällen wiederum ist der Eigenverbrauch bei Anlagen ab dem Jahr 2023 nicht zu versteuern!

Wann muss noch PV Anlage Steuer bezahlt werden?

Es wurde zwar festgelegt, dass die PV-Anlage Umsatzsteuer seit Beginn 2024 unter gewissen Voraussetzungen wegfällt. Es bestehen jedoch noch drei Fälle, in denen im Jahr 2024 die Umsatzsteuer bezahlt werden muss.

  • Fall 1:
    Die PV Anlage wurde installiert zwischen den Jahren 2019 und 2022. Zudem wurde zu Beginn die Regelbesteuerung ausgewählt.

  • Fall 2:
    Die PV-Anlage wurde im Jahr 2023 installiert und erfüllt nicht die Anforderungen für den Wegfall der Umsatzsteuer.

  • Fall 3:
    Der Umsatz im unternehmerischen Bereich ist zu hoch, wodurch die Kleinunternehmerregelung beim Kauf der PV-Anlage angewendet wird und die Umsatzsteuer bezahlt werden muss.

Ist der PV-Anlage Eigenverbrauch steuerfrei?

Seit dem Jahr 2023 ist nicht nur die Umsatzsteuer beim Kauf der Photovoltaikanlage weggefallen. Wird die PV-Anlage für Eigenverbrauch verwendet, so fällt auch hier die Steuer weg.

Ein kurzer Rückblick: Bis zum Jahr 2023 wurde für die selbst verbrauchte Kilowatt-Stunde ein fiktiver Preis von 0,20 € festgelegt. Dadurch wurde von dem ermittelten Eigenverbrauch die Umsatzsteuer von 19 Prozent fällig, die an das Finanzamt zu bezahlen war. Grund hierfür war die Gleichstellung der Unternehmen, die Solarstrom nutzen und Privatpersonen. Unternehmen hatten bis dahin die Möglichkeit, die Vorsteuer bei der Anschaffung und im laufenden Betrieb von PV-Anlagen abzusetzen.

Durch die Einführung des Wegfalls der Umsatzsteuer wurde dieser Vorteil für Unternehmen hinfällig. Die Einführung der 0 Prozent Umsatzsteuer hat zur Folge, dass der Eigenverbrauch des Solarstroms ebenfalls nicht mehr besteuert wird. **Diese Regelung gilt auch für die PV-Anlage zum Eigenverbrauch, die vor dem 01.01.2023 installiert wurden und Anlagen, die im Jahr 2023 angeschafft wurden. **

PV-Anlage steuerfrei - ein zusammenfassender Überblick

Der Wegfall der Umsatzsteuer gilt für die Anschaffung, den Kauf, die Installation und auch eine eventuelle Reparatur der Anlage. Zudem ist auch keine Umsatzsteuer für einen Stromspeicher oder weiteres Zubehör zu bezahlen. **Wird ein bestehendes Photovoltaikanlagen-System erweitert, so ist für die Nachrüstung ebenfalls keine Umsatzsteuer zu bezahlen. **

Die Regelung der Umsatzsteuer und deren Wegfall aus dem Jahr 2023 betrifft Anlagen auf:

  • Wohngebäuden
  • Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen
  • öffentlichen Gebäuden

**Achtung: Diese Regelung betrifft nur Anlagen, die ab 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden! **

Im Grunde genommen wird bei dieser Regelung die Leistung der Anlage nicht begrenzt. Es besteht jedoch eine Vereinfachungsregelung, die im Paragraph 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz Umsatzsteuergesetz festgelegt wurde. Hier wird festgelegt, dass eine Anlage maximal 30 kWp Leistung haben darf. Der Wegfall der Umsatzsteuer gilt auch für Balkonkraftwerke.

Wird jedoch der **erzeugte Strom einer Anlage an Mieter verkauft, ist in jedem Fall die Umsatzsteuer von 19 Prozent zu bezahlen! Ausgenommen ist hier der Eigentümer der Anlage, der die Kleinunternehmerregelung bei der Anmeldung gewählt hat! **

Gesetzliche Grundlage hierfür ist der Absatz 3 im Paragraph 12 Umsatzsteuergesetz 2!

Durch den Wegfall der Umsatzsteuer bei der Anschaffung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen wird es einfacher, auf erneuerbare Energien umzusteigen. Dies war die Grundidee zur Schaffung des neuen Umsatzsteuergesetzes. Zusätzliche Förderungen zu einem Wechsel zur erneuerbaren Energie sollen den Anreiz für den Kauf einer PV Anlage erhöhen. In jedem Fall ist erneuerbare Energie eine Möglichkeit, Kosten zu reduzieren und der Umwelt etwas Gutes zu tun.

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